AGB

Allgemeine Bedingungen zum Versicherungsmaklervertrag

I.

1. Allgemeine Beschreibung: Der Makler ist ein Versicherungsvermittler gemäß § 59 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz, der wirtschaftlich auf der Seite seines Mandanten steht, dessen Interessen er wahrzunehmen hat. Er übernimmt für den Mandanten die Vermittlung von Versicherungsverträgen zu günstigen Bedingungen und Prämien sowie die Verwaltung und Betreuung der durch den Makler vermittelten Versicherungsverträge im Interesse des Mandanten.
Der Versicherungsmakler berücksichtigt bei seiner Auswahl die Versicherer, welche ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben, eine auf den Geschäftsbetrieb mit Versicherungsmaklern abgestimmte Organisationsstruktur vorhalten und die übliche Maklercourtage vergüten.

2. Bestehende Versicherungsverträge: Für die Betreuung von Versicherungsverträgen, die nicht vom Makler vermittelt wurden (Fremdverträge) gelten folgende Bedingungen: Grundsätzlich betreut der Makler den gesamten Versicherungsbedarf und –bestand des Mandanten. Eine Haftung für Fremdverträge kann jedoch erst zu dem Zeitpunkt übernommen werden, zu dem der Makler Kenntnis über den bestehenden Versicherungsschutz und die ganze Risikosituation vollumfänglich erlangt hat.
Der Zeitpunkt der Haftungsübernahme ist abhängig von der Zuarbeit des Mandanten zum entsprechenden Vertrag bzw. zur entsprechenden Sparte.

3. Informationspflicht des Maklers: Der Makler verpflichtet sich zur vollständigen Unterrichtung des Mandanten.

4. Bevollmächtigung des Maklers: Der Makler ist bevollmächtigt, gewünschten Versicherungsschutz im Namen und für Rechnung des Mandanten bei einem Versicherer zu beantragen, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, sowie solche in Empfang zu nehmen.
Die Bevollmächtigung gilt auch für Verlängerungen, Umwandlungen, Umdeckungen, Ersatz und Neuerung sowie Kündigung bestehender Versicherungen, deren Vermittlung der Makler nicht besorgt hat. Alle Entscheidungen obliegen dem Mandanten.

5. Weisungsgebundenheit: Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Mandanten zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

6. Aufgaben des Maklers: Der Makler hat für die Dauer des Maklervertrages Vollmacht, im Rahmen der Vermittlungstätigkeit für den Mandanten einen vollen Kundendienst durch Abwicklung aller Versicherungsangelegenheiten zu leisten:
a. Ordnung und Prüfung aller bestehenden Versicherungen auf Zweckmäßigkeit und Leistungsumfang
b. Verwaltung der bestehenden und neu abzuschließenden Versicherungen, die Schadenbegleitung und die Überwachung der Schadensregulierung der vom Makler betreuten Versicherungen
c. teilweise oder gesamte Abwicklung des Inkassoverkehrs

7. Beratung / Befreiung des §181 BGB: Im Rahmen des Gesamtauftrages des Maklers aus diesem Vertrag nimmt dieser gegenüber dem Mandanten eine über die Vermittlungstätigkeit hinaus gehende Beratungsfunktion wahr. Zur uneingeschränkten Durchführung seines Auftrages ist der Makler im Rahmen der erteilten Vollmacht von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

8. Abtretungsverbot: Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Mandanten gegen den Versicherungsmakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

II.

1. Abwicklung des Geschäftsverkehrs: Der gesamte Geschäftsverkehr aus Anlass der vorstehend beschriebenen Tätigkeiten wird über den Makler abgewickelt.

2. Obliegenheiten des Mandanten: Die aus den Versicherungsverträgen erwachsenden Verpflichtungen wie Prämienzahlungen, Obliegenheiten etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.

3. Informations- und Mitwirkungspflicht des Mandanten: Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Der Mandant informiert den Makler rechtzeitig und vollständig über anstehende oder entstandene Risiko- und Bestandsveränderungen.

III.

Courtage / Vergütung: Die Maklercourtagen als Vergütung des Maklers für seine Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit tragen gewohnheitsmäßig die Versicherer. Sie sind bereits in den Versicherungsprämien enthalten. Entsprechend werden Versicherungen an Direktversicherer oder Versicherungsunternehmen, die dem Makler keine oder eine reduzierte Vergütung gewähren nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mandanten unter Vereinbarung eines gesondert durch den Mandanten zu zahlenden Entgeltes an den Makler vermittelt.
Für diese und die über die üblichen Betreuungstätigkeiten hinausgehende Tätigkeiten gilt eine gesonderte Honorarordnung. Dienstleistungen, die nach der Honorarordnung abgerechnet werden, bedürfen einer individuellen und schriftlichen Vereinbarung. Bei Bedarf kann diese Honorarordnung beim Makler eingesehen werden.

IV.

1. Angebot und Annahme: Der Mandant ist an das Angebot zum Maklervertrag 10 Tage gebunden. Der Maklervertrag erhält mit der Annahme durch den Makler Gültigkeit.

2. Laufzeit und Kündigung des Maklervertrages: Der Maklervertrag ist zunächst für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht von einem der beiden Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt wird.

3. Nachweis der Bevollmächtigung: Der Makler weist sich durch den Besitz der Maklervollmacht, wahlweise durch den Maklervertrag als bevollmächtigt aus.

V.

Haftung: Der Versicherungsmakler erfüllt seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Der Makler haftet dem Mandanten für wider Erwarten eintretende Schädigungen, die dieser aufgrund einer durch den Makler verursachten schuldhaften Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen erleidet. Für solche Fälle hat der Makler durch entsprechenden Versicherungsschutz Vorsorge getroffen. Die Haftung des Maklers ist je Schadensfall auf die Pflichtversicherungssumme begrenzt. Soweit im Einzelfall das Risiko eines höheren Schadens besteht, hat der Mandant die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz des Versicherungsmaklers auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Der Versicherungsmakler gibt hierzu eine Empfehlung ab.
Für Vermögensschäden, die dem Mandanten infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht.

Verjährung: Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Maklervertrag wegen einer leicht fahrlässig begangenen Pflichtverletzung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mandant Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch drei Jahre nach Beendigung des Maklervertrags.

VI.

Nachträgliche Änderungen dieser Bedingungen: Der Mandant nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm schriftlich unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Versicherungsmakler angezeigt worden sind, der Mandant innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungen keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat und er von dem Versicherungsmakler mit dem Änderungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

VII.

Rechtsnachfolge: Zur Gewährleistung der kontinuierlichen, soliden Betreuung des Mandanten gelten die nachfolgend genannten Regelungen zur Rechtsnachfolge: Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Versicherungsmakler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Geschäften erforderlichen Informationen und Unterlagen weitergegeben werden.

VIII.

Dienstvertrag: Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Dienstvertrag, nicht jedoch über den Werkvertrag Anwendung finden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Versicherungsmaklers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung.

IX.

Salvatorische Klausel: Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Maklervertrages als Ganzen. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem ursprünglich beabsichtigten Zwecke der Regelung am nächsten kommt.